Statuten
1.
Name
und Sitz
Unter
der Bezeichnung „ Franziskuswerk“ (FW) besteht ein Verein im Sinne von
Artikel 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB). Vereinssitz ist 1783 Pensier bei
Freiburg (Schweiz)
2.
Zweck
Der
Verein bezweckt einen karitativen Einsatz für Arme, Bedürftige, Verlassene,
Einsame und vor allem für Kinder, die aus irgend einem Grund vorübergehend
oder auf längere Zeit auf den Schutz der Familie oder deren Angehörigen
verzichten müssen.
Der
Verein hat sich das Leben und Wirken des heiligen Franziskus von Assisi zum
Vorbild gewählt. Er pflegt freundschaftliche Beziehungen zur franziskanischen
Ordensfamilie.
Der
Verein macht durch Medien und Besuche franziskanischer Pilgerstätten Vorbilder
der christlichen Liebes–Tat bekannt.
Hinsichtlich
der seelsorgerischen Beratung ist der Verein für geistliche und religiöse
Fragen frei in der Auswahl seiner Berater.
3.
Weitere
Aktivitäten
Wenn
der Verein aus seinen materiellen Mitteln in der Lage ist, können auch Schulen
und Institutionen, die im Geiste des Franz von Assisi wirken, gefördert und
unterstützt werden.
Gesuche
um Unterstützung müssen alljährlich schriftlich und begründet an den
Vorstand des Franziskuswerkes gerichtet werden.
4.
Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus:
·
Aktivmitgliedern
·
Gönnern und Spendern
5.
Aktivmitglieder
Als
Aktivmitglieder können christliche Frauen und Männer dem Verein beitreten.
Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich, den Vereinszweck zu fördern und zu
unterstützen. Aktivmitglieder die den ordentlichen jährlichen
Mitgliederbeitrag in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt haben,
werden als Aktivmitglied gestrichen. Sie gehören dem Verein weiterhin als Gönner
und Spender gemäss
Artikel
6 an, haben aber kein Stimmrecht mehr (Artikel 13).
6.
Gönner
und Spender
Gönner
und Spender des Vereins können Personen werden, welche die Zielsetzungen des
Vereins unterstützen.
7.
Aufnahme
von Mitgliedern
Über
die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bewerber
um die Mitgliedschaft erklären sich bereit, die vorliegenden Statuten zu
akzeptieren. Sie können bei der Zentralstelle bezogen werden.
8.
Ablehnung
der Aufnahme
Wird
ein Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt, steht dem Bewerber ein Rekursrecht an
die Generalversammlung zu. Über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten
Bewerbers entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
9.
Einspracherecht
Den
Aktivmitgliedern steht ein Einspracherecht gegen die Aufnahme neuer Mitglieder
zu. Wird gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes von einem Aktivmitglied
Einspruch erhoben, entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Erheblichkeitserklärung des
Einspruchs. Wird sein Einspruch als erheblich erklärt, so gilt das
Aufnahmegesuch des Bewerbers als abgelehnt.
10.
Ausschluss
Von
der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden Mitglieder:
·
die sich vereinsschädigender
Umtriebe und Aktivitäten, die den Interessen des Vereins zuwiderlaufen,
schuldig gemacht haben.
·
welche die
statutarischen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen.
11.
Verfahren
Über
den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet, nach Anhörung des/der Betroffenen,
der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder. Dem ausgeschlossenen
Mitglied ist der Entscheid des Vorstandes schriftlich und mit Begründung zur
Kenntnis zu bringen. Dem Mitglied steht die Einsprachemöglichkeit gemäss
Artikel 9 zu.
12.
Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind:
·
die Generalversammlung
·
der Vorstand
·
die Revisoren
·
die Kommissionen
13.
Generalversammlung
Oberstes
Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Stimmberechtigt sind
Aktivmitglieder. Gönner und Spender können der Generalversammlung mit
beratender Stimme beiwohnen.
Die
Generalversammlung
·
beschliesst über die Höhe
der ordentlichen und eventuell über ausserordentliche Mitgliederbeiträge
·
genehmigt die Rechnung
und die Jahresberichte des Vereins
·
erteilt dem Vorstand
und der Verwaltung Decharge
·
wählt den Vereinspräsidenten,
die Vorstandsmitglieder und die Revisoren
·
beschliesst Statutenänderungen
·
genehmigt das vom
Vorstand vorzulegende Tätigkeitsprogramm
·
beschliesst über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall.
Eine ordentliche
Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Ausserordentliche
Generalversammlungen finden statt, wenn dies von zwei Dritteln der
Vorstandsmitglieder oder von 25 Prozent der Aktivmitglieder schriftlich verlangt
wird.
14.
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem:
·
Vereinspräsidenten
·
Vizepräsidenten
·
Sekretär
·
Kassier
·
1 – 3 Beisitzern
Der Vorstand
konstituiert sich selbst.
In
den Vorstand gewählt werden können Aktivmitglieder. Die Vorstandsmitglieder
werden für die Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der
Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins, befindet über Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern, wählt die Kommissionspräsidenten und die
Kommissionsmitglieder, überwacht die Tätigkeit der Kommissionen, vertritt den
Verein nach aussen und beruft unter Beachtung einer 12 – tägigen Frist die
ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung ein.
Der
Vorstand ist überdies für alle Belange des Vereins zuständig, die durch die
vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zum
Entscheid zugewiesen sind. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich.
Der
Vorstand verpflichtet das Franziskuswerk durch kollektive Unterschrift zweier
Vorstandsmitglieder.
Der
Vorstand kann zur Erleichterung der ordentlichen Geschäftsführung und der
Vereins - Aktivitäten Reglemente
oder Pflichtenhefte erlassen.
Der
Vorstand ist befugt, zur Anstellung von hauptamtlichen oder nebenamtlichen
Mitarbeiter/innen und deren Entlassung.
Dem
Vorstand wird ausserhalb des jährlichen Budgetrahmens die Kompetenz erteilt, über
Ausgaben in zumutbarem und vernünftigen Rahmen zu entscheiden. Um beschlussfähig
zu sein, ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Alle
Vereinsmitglieder sind mittels eines Rundschreibens, das mindestens einmal pro
Jahr verschickt wird, über die Tätigkeit des Vereins zu informieren.
15.
Revisoren
Die
Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren. Sie prüfen in Anwesenheit der
Verwalter/innen vor der Generalversammlung die Rechnungen des Vereins und
stellen Generalversammlung Antrag auf deren Gutheissung oder Ablehnung.
Als
Revisoren können Aktivmitglieder oder Nichtmitglieder ernannt werden. Sie
werden für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
16.
Kommissionen
Kommissionen
können von der Generalversammlung vorgeschlagen werden. Ihre Präsidenten und
deren Mitglieder werden vom Vorstand gewählt.
Die
Kommissionen bearbeiten nach Weisung des Vorstandes Fachbereiche oder
Einzelfragen, die das Tätigkeitsgebiet des Vereins berühren. Sie unterbreiten
dem Vorstand Anträge und führen Vorstandsbeschlüsse aus. Über die
Kommissionstätigkeiten haben die Präsidenten dem Vorstand und der
Generalversammlung Bericht zu erstatten.
17.
Arbeitsgruppen
Der
Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen. Ihre Präsidenten und Mitglieder werden
vom Vorstand ernannt.
Die
Arbeitsgruppen befassen sich mit klar definierten Aufgaben. Sie berichten dem
Vorstand über ihre Arbeiten. Die Arbeitsgruppen bleiben so lange im Amt, als es
die Erledigung ihres Auftrages erforderlich macht.
Alle
Vereinsmitglieder sind als Arbeitsgruppenmitglieder wählbar.
18.
Vergütung
Vorstands-,
Kommissions-, Arbeitsgruppenmitglieder sowie Revisoren erfüllen ihre Aufgaben
ehrenamtlich und unentgeltlich. Es werden die effektiven Spesen für Reise,
Verpflegung, Übernachtung und Administration entschädigt.
19.
Finanzielle
Mittel
Die
finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
·
Jahresbeiträgen der
Aktivmitglieder
·
freien Beiträgen von Gönnern
und Spendern
·
Erträgen aus
Sonderaktionen
·
Schenkungen und Vermächtnissen
·
Zinsen und Anlagen
20.
Verbindlichkeiten
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
(Art. 99 HVR).
21.
Auflösung
des Vereins
Über
die Auflösung des Vereins entscheidet eine Urabstimmung.
Das
nach Ablösung aller Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Kapital und die
Liegenschaften werden von der Generalversammlung nach freier Wahl sozialen und
gemeinnützigen Werken oder Institutionen zugewiesen und übertragen.
Die revidierten,
vorliegenden Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung des Vereins
Franziskuswerk am 28. April 2001 gutgeheissen worden. Sie traten gleichentags in
Kraft. Massgebend ist der deutsche Text.
Pensier,
28. April 2001
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