Franziskuswerk - CH 1783 Pensier     

       



Statuten

 1.     Name und Sitz

Unter der Bezeichnung „ Franziskuswerk“ (FW) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB). Vereinssitz ist 1783 Pensier bei Freiburg (Schweiz)

2.     Zweck

Der Verein bezweckt einen karitativen Einsatz für Arme, Bedürftige, Verlassene, Einsame und vor allem für Kinder, die aus irgend einem Grund vorübergehend oder auf längere Zeit auf den Schutz der Familie oder deren Angehörigen verzichten müssen.

Der Verein hat sich das Leben und Wirken des heiligen Franziskus von Assisi zum Vorbild gewählt. Er pflegt freundschaftliche Beziehungen zur franziskanischen Ordensfamilie.

Der Verein macht durch Medien und Besuche franziskanischer Pilgerstätten Vorbilder der christlichen Liebes–Tat bekannt.

Hinsichtlich der seelsorgerischen Beratung ist der Verein für geistliche und religiöse Fragen frei in der Auswahl seiner Berater.

3.     Weitere Aktivitäten

Wenn der Verein aus seinen materiellen Mitteln in der Lage ist, können auch Schulen und Institutionen, die im Geiste des Franz von Assisi wirken, gefördert und unterstützt werden.

Gesuche um Unterstützung müssen alljährlich schriftlich und begründet an den Vorstand des Franziskuswerkes gerichtet werden.

4.     Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
·       Aktivmitgliedern
·       Gönnern und Spendern

5.     Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder können christliche Frauen und Männer dem Verein beitreten. Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich, den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen. Aktivmitglieder die den ordentlichen jährlichen Mitgliederbeitrag in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt haben, werden als Aktivmitglied gestrichen. Sie gehören dem Verein weiterhin als Gönner und Spender gemäss

Artikel 6 an, haben aber kein Stimmrecht mehr (Artikel 13).

6.     Gönner und Spender

Gönner und Spender des Vereins können Personen werden, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen.

7.     Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bewerber um die Mitgliedschaft erklären sich bereit, die vorliegenden Statuten zu akzeptieren. Sie können bei der Zentralstelle bezogen werden.

8.     Ablehnung der Aufnahme

Wird ein Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt, steht dem Bewerber ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Bewerbers entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9.     Einspracherecht

Den Aktivmitgliedern steht ein Einspracherecht gegen die Aufnahme neuer Mitglieder zu. Wird gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes von einem Aktivmitglied Einspruch erhoben, entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Erheblichkeitserklärung des Einspruchs. Wird sein Einspruch als erheblich erklärt, so gilt das Aufnahmegesuch des Bewerbers als abgelehnt.  

10.  Ausschluss

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden Mitglieder:

·       die sich vereinsschädigender Umtriebe und Aktivitäten, die den Interessen des Vereins zuwiderlaufen, schuldig gemacht haben.

·       welche die statutarischen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen.

 11.  Verfahren

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet, nach Anhörung des/der Betroffenen, der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Entscheid des Vorstandes schriftlich und mit Begründung zur Kenntnis zu bringen. Dem Mitglied steht die Einsprachemöglichkeit gemäss Artikel 9 zu.

12.  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
·       die Generalversammlung
·       der Vorstand
·       die Revisoren
·       die Kommissionen

 13.  Generalversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Stimmberechtigt sind Aktivmitglieder. Gönner und Spender können der Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.

Die Generalversammlung
·       beschliesst über die Höhe der ordentlichen und eventuell über ausserordentliche Mitgliederbeiträge
·       genehmigt die Rechnung und die Jahresberichte des Vereins
·       erteilt dem Vorstand und der Verwaltung Decharge
·       wählt den Vereinspräsidenten, die Vorstandsmitglieder und die Revisoren
·       beschliesst Statutenänderungen
·       genehmigt das vom Vorstand vorzulegende Tätigkeitsprogramm
·       beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall.

Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn dies von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder oder von 25 Prozent der Aktivmitglieder schriftlich verlangt wird.

14.  Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:
·       Vereinspräsidenten
·       Vizepräsidenten
·       Sekretär
·       Kassier
·       1 – 3 Beisitzern

 

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

In den Vorstand gewählt werden können Aktivmitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden für die Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins, befindet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wählt die Kommissionspräsidenten und die Kommissionsmitglieder, überwacht die Tätigkeit der Kommissionen, vertritt den Verein nach aussen und beruft unter Beachtung einer 12 – tägigen Frist die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung ein.

Der Vorstand ist überdies für alle Belange des Vereins zuständig, die durch die vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zum Entscheid zugewiesen sind. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich.

Der Vorstand verpflichtet das Franziskuswerk durch kollektive Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand kann zur Erleichterung der ordentlichen Geschäftsführung und der Vereins - Aktivitäten  Reglemente oder Pflichtenhefte erlassen.

Der Vorstand ist befugt, zur Anstellung von hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiter/innen und deren Entlassung.

Dem Vorstand wird ausserhalb des jährlichen Budgetrahmens die Kompetenz erteilt, über Ausgaben in zumutbarem und vernünftigen Rahmen zu entscheiden. Um beschlussfähig zu sein, ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

Alle Vereinsmitglieder sind mittels eines Rundschreibens, das mindestens einmal pro Jahr verschickt wird, über die Tätigkeit des Vereins zu informieren. 

15.  Revisoren

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren. Sie prüfen in Anwesenheit der Verwalter/innen vor der Generalversammlung die Rechnungen des Vereins und stellen Generalversammlung Antrag auf deren Gutheissung oder Ablehnung.

Als Revisoren können Aktivmitglieder oder Nichtmitglieder ernannt werden. Sie werden für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

16.  Kommissionen

Kommissionen können von der Generalversammlung vorgeschlagen werden. Ihre Präsidenten und deren Mitglieder werden vom Vorstand gewählt.

Die Kommissionen bearbeiten nach Weisung des Vorstandes Fachbereiche oder Einzelfragen, die das Tätigkeitsgebiet des Vereins berühren. Sie unterbreiten dem Vorstand Anträge und führen Vorstandsbeschlüsse aus. Über die Kommissionstätigkeiten haben die Präsidenten dem Vorstand und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. 

17.  Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen. Ihre Präsidenten und Mitglieder werden vom Vorstand ernannt.

Die Arbeitsgruppen befassen sich mit klar definierten Aufgaben. Sie berichten dem Vorstand über ihre Arbeiten. Die Arbeitsgruppen bleiben so lange im Amt, als es die Erledigung ihres Auftrages erforderlich macht.

Alle Vereinsmitglieder sind als Arbeitsgruppenmitglieder wählbar. 

18.  Vergütung

Vorstands-, Kommissions-, Arbeitsgruppenmitglieder sowie Revisoren erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich. Es werden die effektiven Spesen für Reise, Verpflegung, Übernachtung und Administration entschädigt. 

19.  Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
·       Jahresbeiträgen der  Aktivmitglieder
·       freien Beiträgen von Gönnern und Spendern
·       Erträgen aus Sonderaktionen
·       Schenkungen und Vermächtnissen 
·       Zinsen und Anlagen 

20.  Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 99 HVR). 

21.  Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Urabstimmung.

Das nach Ablösung aller Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Kapital und die Liegenschaften werden von der Generalversammlung nach freier Wahl sozialen und gemeinnützigen Werken oder Institutionen zugewiesen und übertragen.

 

Die revidierten, vorliegenden Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung des Vereins Franziskuswerk am 28. April 2001 gutgeheissen worden. Sie traten gleichentags in Kraft. Massgebend ist der deutsche Text. 

Pensier, 28. April 2001  


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